Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BGH, 18.09.2024 – IV ZR 436/22Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; Wirksamkeit von Bestimmungen zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und KündigungZitiert von 12
- BGH, 17.07.2019 – XII ZB 437/18Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom Zielversorgungsträger erklärten Einverständnisses mit der vorgesehenen externen Teilung; Neuausübung des Wahlrechts durch den Ausgleichsberechtigten; Anforderungen an die Beschlussformel im Fall einer externen Teilung bei einem privaten ZielversorgungsträgerZitiert von 8
- BAG, 18.02.2020 – 3 AZR 137/19Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 15
- BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 44
- KG, 08.02.2022 – 6 U 88/18Zitiert von 13
- KG, 08.02.2022 – 6 U 20/18Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.02.2026 – L 5 P 47/23
- BGH, 10.12.2025 – IV ZR 34/25Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen RentenkürzungZitiert von 4
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
18 Entscheidungen zu § 138 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/138#abs-1 (1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/138#abs-2 (2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.